Vorverlegung des Abführungstermins für die Kapitalertragsteuer

Bis Ende 2004 muss die Kapitalertragsteuer i.V.m. Gewinnausschüttungen bis zum 10. Tag des Folgemonats angemeldet und abgeführt werden. Ab 2005 müssen Kapitalgesellschaften die Steuerabzugsbeträge dagegen zeitgleich mit der Gewinnausschüttung an das Finanzamt abführen. Darauf müssen sich Kapitalgesellschaften rechtzeitig einstellen (§ 44 Abs.1 Satz 5 EStG; § 52 Abs.55a EStG i.d.F.d. Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze v. 21.7.04 in BGBl 2004 I S.1753.