Steuertipps Aktuell
Vorteile durch Zahlungen, die am 31.Dezember 2003 geleistet werden
Nach der Rechtsprechung hat ein Scheckaussteller die Leistung mit der Hingabe oder Absendung des Schecks erbracht. Bereits zu diesem Zeitpunkt kann ein Überschussrechner Betriebsausgaben verbuchen. Auf den Zeitpunkt der Belastung des Bankkontos kommt es nicht an. Der Scheckempfänger muss dementsprechend eine Betriebseinnahme erfassen, sobald er den Scheck erhalten hat, vorausgesetzt dass der Einlösung des Schecks keine Hindernisse im Wege stehen.
Wenn ein Überschussrechner einen Scheck am 31.Dezember 2003 per Post absendet, kann er also die entsprechenden Betriebsausgaben im Jahr 2003 absetzen. Da der Scheck dem Empfänger erst am 2.Januar 2004 zugestellt wird, braucht der Empfänger den Zahlungseingang dagegen erst im Jahr 2004 als Betriebseinnahme anzusetzen.
Der gleiche Effekt tritt bei einer Überweisung zwischen Überschussrechnern ein. Wenn der Bank eine Überweisung am 31.Dezember 2003 übergeben wird, kann der Auftraggeber die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben bereits im Jahr 2003 verbuchen, während der Empfänger den Zahlungseingang erst im Jahr 2004 erfassen muss. Am Jahresultimo besteht also eine interessante Besteuerungslücke, die von Überschussrechnern genutzt werden kann.
Ähnliche Effekte ergeben sich bei Zahlungsvorgängen zwischen einem Überschussrechner und einem bilanzierenden Steuerpflichtigen. Denn der bilanzierende Steuerpflichtige kann Betriebsausgaben verbuchen, sobald die Leistung an ihn erbracht worden ist, während der Überschussrechner die Einnahmen erst versteuern muss, wenn die Zahlung eingeht. Daraus können sich erhebliche Verschiebungseffekte ergeben, beispielsweise wenn ein Freiberufler Leistungen an eine GmbH erbringt. Denn die GmbH darf die Betriebsausgaben verbuchen, sobald die Leistung erbracht ist, während der Freiberufler die Betriebseinnahmen erst nach Eingang der Zahlung versteuern muss, was innerhalb von verbundenen Unternehmen zu erheblichen Steuerstundungen führen kann.
Hinweise zu Abschnitt 116 EStR 2003 unter "Scheck" und "Überweisung".