Vorteile durch Schenkung einer Lebensversicherung

Bei einer Lebensversicherung dienen als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer wahlweise 2/3 der einbezahlten Versicherungsprämien oder der Rückkaufswert der Versicherung (§ 12 Abs.4 BewG). Durch die Schenkung einer Lebensversicherung an Stelle von Geldvermögen ermäßigt sich die Schenkungsteuer wegen des progressiven Tarifs der Steuer in vielen Fällen um mehr als ein Drittel. Dabei muss allerdings darauf geachtet werden, dass eine Versicherung gewählt wird, bei der es zu keiner wesentlichen Vermögensminderung i.V.m. dem Abschluss des Vertrags kommt. Der Rückkaufswert der Versicherung darf also nach dem Vertragsabschluss nicht wesentlich unter dem Einzahlungsbetrag liegen. Das ist z.B. bei Abschluss einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht i.V.m. der Einzahlung eines Einmalbeitrags der Fall. Das nachfolgende Beispiel demonstriert den Vorteil:

Bei der Schenkung von 300.000 € an den Lebenspartner (oder an eine sonstige Person der Erbschaftsteuerklasse III) beträgt die Schenkung­steuer 29% von 294.800 €; das sind 85.492 €. Wenn der Schenker die 300.000 € vor der Schenkung z.B. in eine Rentenversicherung der britischen Versicherung Standard Life einzahlt, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer nur 2/3 von 300.000 €; das sind 200.000 €. Bei Schenkung der Lebensversicherung an Stelle des Bargeldes ermäßigt sich die Schenkungsteuer auf 23% von 194.800 €; das sind 44.804 €. Im Beispielsfall werden also ca. 48% der Schenkungsteuer gespart. Der Rückkaufswert der o.g. Versicherung beträgt nach Ablauf eines Jahres über 300.000 €, so dass als Kosten dieser Transaktion nur der Zinsverlust für ein Jahr von der Schenkungsteuerersparnis abgezogen werden muss.

Da zu erwarten ist, dass die Privilegien i.V.m. der Übertragung einer Lebensversicherung demnächst abgeschafft werden, empfiehlt es sich, entsprechende Steuerspargestaltungen möglichst bald durchzuführen (Fiedler in DStR 2001,1648).