Vorteile durch die Vorauszahlung von Steuern

Wenn die Festsetzung von Einkommensteuer oder von betrieblichen Steuern zu einer Steuernachzahlung oder -erstattung führt, wird dieser Differenzbetrag mit 0,5%/Monat verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ist die Entstehung von Steuerzinsen absehbar, so müssen die Möglichkeiten zur Vermeidung der Steuerzinsen geprüft werden, z.B. eine Erhöhung der Vorauszahlungen. Denn es kann bei den derzeit sehr niedrigen Zinsen nicht davon ausgegangen werden, dass vorhandene Geldbeträge mehr als 6% Zinsen erwirtschaften, oder dass Kredite in Anspruch genommen werden, die nach Steuern höhere Kosten als 6% verursachen. Seit 1999 sind Steuerzinsen nicht mehr abzugsfähig, so dass es i.d.R. vorteilhaft ist, Steuerschulden durch Aufnahme eines Kredits zu bezahlen, wenn die Zinsen für den Kredit steuerlich abzugsfähig sind.

Neben dem Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen ist die freiwillige vorzeitige Zahlung von Steuern eine weitere Maßnahme zur Vermeidung von Steuerzinsen. Auch wenn das Finanzamt einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entsprochen hat, kann die festgesetzte Steuer jederzeit freiwillig bezahlt werden. Mit der Erfüllung der Steuerschuld endet der Zinslauf für die Aussetzungszinsen (BFH/NV 1995 S.563). Dagegen kann die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht dadurch vermieden werden, dass auf noch nicht festgesetzte Steuern freiwillige Zahlungen geleistet werden (BFH/NV 2003 S.230). Aufgrund einer solchen freiwilligen Vorauszahlung kann aber ein Erlassantrag gestellt werden; nach Tz.70 des Einführungserlasses zu § 233a AO werden die Steuerzinsen dann erlassen.

Wenn beispielsweise anlässlich einer Außenprüfung offenkundig wird, dass hohe Steuernachzahlungen zu leisten sind, sollten die Steuern freiwillig vorab bezahlt werden; dann wird ein Teil der Nachzahlungszinsen erlassen.

Da der Zinssatz i.H.v. 0,5%/Monat im Vergleich mit den derzeitigen Zinserträgen für Festgeld und ähnliche Anlagen sehr hoch ist, sollte in geeigneten Fällen auch geprüft werden, ob die Verzinsung einer späteren Steuererstattung mit 6% als Kapitalanlage interessant ist. Eine solche Verzinsung kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass i.V.m. einem Einspruch kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird.