Vorteile durch die Überlassung von Handys und Computern

In § 3 EStG wurde eine neue Nr.45 eingefügt, die folgenden Wortlaut hat:
"Steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten".

Diese Steuerbefreiung tritt rückwirkend ab 1.Januar 2000 in Kraft. Aufzeichnungen sind insoweit also nicht mehr erforderlich. Die Lohnabrechnungen des Jahres 2000 können gegebenenfalls nach § 41c EStG geändert werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2000 beantragen.

Der neue § 3 Nr.45 EStG (BGBl 2000 I,1850) ermöglicht interessante Gestaltungen, mit denen Arbeitnehmern ein Teil der Bezüge steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann, beispielsweise durch Überlassung eines betrieblichen Handys, das in einem gewissen Umfang auch für Privatgespräche genutzt werden darf, oder durch die leihweise Überlassung eines betrieblichen PCs für private Zwecke.

Hinsichtlich der Schenkung von Computern an Arbeitnehmer enthält § 40 Abs.2 EStG rückwirkend ab 1.Januar 2000 folgende neue Vorschriften (BGBl 2000 I, 1857):

"Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsatz von 25% erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehör und einen Internetzugang. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.

Sozialversicherung fällt in solchen Fällen aufgrund des § 2 Abs.1 Arbeitsentgeltverordnung nicht an. Die Zuwendungen unterliegen aber der Umsatzsteuer, falls der Gesetzgeber insoweit keine Nachbesserung vornimmt.