Vorteile durch das Zwei-Stufen-Modell bei Aufnahme eines Partners in ein Einzelunternehmen

Für einen Einzelunternehmer, der einen Partner aufnehmen will, stellt sich das Problem der Aufdeckung stiller Reserven. Erfolgt die Zuzahlung des neuen Gesellschafters in das Betriebsvermögen der zukünftigen Gesellschaft oder Sozietät, kann die Auflösung der stillen Reserven durch

§ 24 UmwStG verhindert werden. Dagegen müssen die stillen Reserven bei einer Zuzahlung in das Privatvermögen aufgelöst werden; eine steuerneutrale Einbringung nach § 24 UmwStG ist in diesem Fall nicht möglich. Der im letzteren Fall entstehende Gewinn ist kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn.

Die herrschende Meinung in der Literatur hält das Zwei-Stufen-Modell auch nach dem Beschluss des Großen Senats für ein brauchbares Steuersparmodell. Danach überträgt der bisherige Einzelunternehmer dem neuen Gesellschafter in einem ersten Schritt nur eine geringfügige Beteiligung, z.B. 5 oder 10%. In einem zweiten Schritt kann dann ein beliebig großer Mitunternehmeranteil tarifbegünstigt an den neuen Gesellschafter veräußert werden. Der zweite Schritt sollte allerdings erst nach Ablauf einer Einarbeitungszeit von mindestens einem Jahr vollzogen werden, damit die Finanzverwaltung dieses Steuersparmodell nicht nach § 42 AO wegen Gestaltungsmissbrauchs angreifen kann.

Interessant ist das "Zwei-Stufen-Modell" auch hinsichtlich der Schenkungsteuer, insbesondere wenn ein entfernter Verwandter ohne Entgelt in ein Einzelunternehmen aufgenommen werden soll. Wenn z.B. ein Neffe unentgeltlich in ein Einzelunternehmen aufgenommen wird, kommt bei der ersten Anteilsübertragung nur ein Schenkungsteuer-Freibetrag i.H.v. 20.000 DM zur Anwendung. Denn bei der Übertragung eines Anteils an einem Einzelunternehmen kommen die Steuervergünstigungen für die

Übertragung von Betriebsvermögen nicht zum Ansatz (§ 13a IV Nr.1 ErbStG). Wenn dann in einem zweiten Schritt ein Mitunternehmeranteil übertragen wird, gelten für diesen Vorgang folgende Vergünstigungen:

der Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen i.H.v. 500.000 DM (§ 13a I ErbStG);

die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für das den Freibetrag

übersteigende Betriebsvermögen um 40% nach § 13a Abs.2 ErbStG und

die generelle Anwendung der Steuerklasse I nach § 19a ErbStG, was bei der Aufnahme entfernter Verwandter in den Betrieb zu hohen Steuerermäßigungen führen kann.

Das Zwei-Stufen-Modell führt also auch bei der unentgeltlichen Aufnahme von Kindern und sonstigen Verwandten in ein Einzelunternehmen zu großen Steuervorteilen.