Vorteile durch Anschaffung eines Pkw kurz vor dem Jahresende 2003

Ab 2004 sinkt der Spitzensteuersatz sehr wahrscheinlich von 48,5% auf 42% und der Eingangssteuersatz von 19,9% auf 15%. Es lohnt sich deshalb, Einkünfte in das Jahr 2004 zu verlagern, um von den spürbar niedrigeren Steuersätzen zu profitieren. Eine der Maßnahmen, mit der insbesondere Betriebe mit Einnahmen-Überschussrechnung Einkünfte in das Jahr 2004 verschieben können, ist die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs kurz vor dem Jahresende 2003. Das nachfolgende Beispiel zeigt die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten:

Wenn im Dezember 2003 ein neuer Pkw für 50.000 € angeschafft und im Jahr 2003 nicht mehr privat genutzt wird, können im Jahr 2003 10% degressive Abschreibungen von 50.000 € plus 20% Sonderabschreibungen nach § 7g EStG = 10.000 € abgesetzt werden. Der Gewinn sinkt also im Jahr 2003 um 15.000 €.

Dabei muss beachtet werden, dass die Sonderabschreibung in Höhe von 20% nach § 7g nur bei kleineren bilanzierenden Betrieben sowie bei allen Überschussrechnern zulässig ist, wenn u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Der Pkw muss mindestens 12 Monate im Betrieb genutzt werden.

• Im Jahr der Inanspruchnahme der 20%igen Sonderabschreibung darf die Privatnutzung des Pkw nicht mehr als 10% betragen (Absch.83 Abs.7 EStR 2003), was durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden sollte.

• Im Jahresabschluss des Vorjahres muss eine (geringfügige) Ansparrücklage für den Pkw gebildet worden sein.

Wenn anlässlich des Kaufs eines neuen Pkw ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird, ist es vorteilhaft, den Gebrauchtwagen erst im Jahr 2004 an den Händler auszuliefern. Dadurch kann einerseits vermieden werden, dass die 20%ige Sonderabschreibung für den neuen Pkw aufgrund der Privatnutzung gefährdet wird, und andererseits entsteht dann der Buchgewinn aus der Veräußerung des Gebrauchtwagens erst im Jahr 2004.

Bei Betrieben, die den Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, bestehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Fall ist es am vorteilhaftesten, wenn der Gebrauchtwagen an den Kfzhändler kurz vor dem Jahresende 2003 übergeben wird, und wenn der Kfzhändler den Gebrauchtwagen erst Anfang Januar 2004 bezahlt. Dann kann der Restbuchwert im Jahr 2003 abgeschrieben werden, und der Verkaufserlös wird als Einnahme erst im Jahr 2004 erfasst (BStBl 95 II,635). Die steuerlichen Auswirkungen einer solchen Gestaltungsmaßnahme sind enorm, wie das folgende Beispiel zeigt:

Ein Freiberufler verkauft Ende Dezember 2003 einen betrieblichen Pkw für 20.000 € an einen Kfzhändler. Der Restbuchwert beträgt 15.000 €. Es wird vereinbart, dass der Kfzhändler den Pkw erst Anfang 2004 bezahlen muss. In diesem Fall sinkt der Gewinn des Freiberuflers im Beispielsfall im Jahr 2003 um 15.000 €, weil der Restbuchwert bereits bei Übergabe des Pkw als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, und um 15.000 € aufgrund der Abschreibung des neuen Pkw; das ergibt eine Gewinnminderung von insgesamt 30.000 € im Jahr 2003. Der Veräußerungserlös in Höhe von 20.000 € muss dann erst im Jahr 2004 als Betriebseinnahme erfasst werden.