Vorteile durch Überlassung zinsgünstiger Darlehen an Arbeitnehmer

Eine der zahlreichen Möglichkeiten, Arbeitnehmern (und Geschäftsführern) einen steuer- und sozialversicherungsfreien Vorteil zuzuwenden, besteht in der Überlassung eines zinsgünstigen Darlehens.

Für Mitarbeiter, die bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen nach der Personalrabattregelung des § 8 Abs.3 EStG besteuert. Das bedeutet, dass für die Ermittlung des Zinsvorteils der Effektivzinssatz maßgebend ist, zu dem den Kunden der Bank vergleichbare Darlehen im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden. Von dem Zinsbetrag, der sich aufgrund dieses Effektivzinssatzes ergibt, wird ein Bewertungsabschlag von 4% abgezogen. Die Differenz zwischen dem um 4% geminderten Zinsbetrag (nicht Zinssatz) und den tatsächlich bezahlten Zinsen ist der Zinsvorteil. Der Zinsvorteil bleibt bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.224 € steuer- und sozialversicherungsfrei; nur der übersteigende Betrag erhöht das Bruttogehalt (BStBl 1995 I,273).

Bei Arbeitnehmern, die nicht bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der geldwerte Vorteil aufgrund des Vergleichszinssatzes von 5,5% ermittelt. Der Zinsvorteil ist nur steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn das Restdarlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums höher als 2.600 € ist. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. ein Darlehen i.H.v. 100.000 € mit einem Zinssatz von 3%, beträgt der Zinsvorteil im ersten Jahr (5,5% ./. 3%) = 2,5% von 100.000 € = 2.500 €. In den Folgejahren beträgt der Zinsvorteil 2,5% vom jeweiligen Darlehensrestbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums, vorausgesetzt dass der Restbetrag 2.600 € übersteigt.

In Einzelfällen können die Berechnungsvorschriften, die für Mitarbeiter von Kreditinstituten gelten, wegen des Freibetrags von 1.224 € wesentlich vorteilhafter sein als die Ermittlung der Differenz zum Zinssatz von 5,5% aufgrund von Abschnitt 31 Abs.11 der Lohnsteuerrichtlinien 2002. Da in dieser Frage ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist, sollten Arbeitnehmer, für die die Personalrabattregelung vorteilhafter wäre, gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der BFH den Streitfall entschieden hat (EFG 2001,1124).

Wenn ein Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie einsetzt, darf er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung neben den (relativ niedrigen) Zinszahlungen an den Arbeitgeber zusätzlich den als Arbeitslohn versteuerten Zinsanteil als Werbungskosten absetzen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 4.Juni 1996 entschieden (BFH/NV 1997,20).