Vorteile bei Abrechnung eines Aushilfsjobs über die Lohnsteuerkarte

Bei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden, entfällt bei den Eltern der Kindergeldanspruch, wenn das Kind im Jahr 2003 Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.188 € hat. Gleichzeitig entfallen dann bei den Eltern u.a. folgende weiteren Vergünstigungen, bei denen der Bezug des Kindergeldes eine der Voraussetzungen ist:

• die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz,
• der Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen,
• die Ermäßigung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen und
• die Minderung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags nach § 51a EStG.

Außerdem erhalten die Eltern eines volljährigen Kindes, das sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, einen Ausbildungsfreibetrag i.H.v. 924 €. Dieser Ausbildungsfreibetrag mindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese im Jahr 2003 1.848 € übersteigen (§ 33a Abs.2 EStG).

Da für die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge unterschiedliche Berechnungsvorschriften gelten, müssen volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden, sorgfältig prüfen, ob es vorteilhafter ist, einen für den Arbeitnehmer abgabefreien Aushilfsjob auf 400 €-Basis zu übernehmen oder eine Beschäftigung, die über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Denn ein pauschal versteuerter Aushilfsjob zählt zu den Bezügen des Kindes, die beim Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag in voller Höhe angerechnet werden. Insoweit darf für die mit einem solchen Job zusammenhängenden Werbungskosten lediglich ein Pauschbetrag von 180 € abgezogen werden.

Arbeitet das Kind dagegen unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte, zählen diese Einnahmen zu den Einkünften. Einkünfte werden bei der Überprüfung der Einkommensgrenzen von 7.188 € und 1.848 € um die Werbungskosten gekürzt, z.B. um die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Wenn keinerlei Werbungskosten angefallen sind, wird von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mindestens der Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. 1.044 € gekürzt. Ein Kind, das unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte arbeitet, kann also wesentlich mehr verdienen, als bei einem pauschal versteuerten Aushilfsjob, bevor die Einkommensgrenzen von 7.188 € und 1.848 € überschritten werden. Außerdem bestehen dann Gestaltungsmöglichkeiten zur Minderung der Einkünfte, denn in Grenzfällen können die Werbungskosten etwas erhöht werden, um diese Einkommensgrenzen einzuhalten, z.B. durch die Anschaffung von Fachliteratur, Arbeitsmitteln usw.

Falls der Arbeitslohn aufgrund der Abrechnung über die Lohnsteuerkarte um Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag gekürzt wird, ergeben sich daraus keine Nachteile, weil diese Beträge im Rahmen einer Einkommensteuererklärung wieder erstattet werden. Wenn es um die Einhaltung der Einkommensgrenzen von 7.188 € bzw. 1.848 € bei volljährigen Kindern geht, sollte dem Kind also nahegelegt werden, den Arbeitslohn für den Nebenjob über eine Lohnsteuerkarte abrechnen zu lassen, falls die Überschreitung der o.g. Einkommensgrenzwerte droht.

Abschnitt 63.4.2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs in BStBl 2002 I S.366.