Vorsteuerfalle bei Ehegattenverträgen

In einem Streitfall, der vom BFH mit Urteil vom 7.November 2000 entschieden wurde, hatten Eheleute Gaststättenräume gepachtet. In dem Vertrag wurden die Eheleute als Pächter bezeichnet und auch persönlich zur Führung der Gaststätte verpflichtet. Das Bestehen des Pachtvertrags war außerdem an den Bestand der Ehe geknüpft. Entgegen dem Vertragswortlaut wurde die Gaststätte jedoch allein vom Ehemann betrieben. Deshalb wollte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Pachtbeträgen nicht zulassen.
Der BFH entschied, dass der Ehemann den hälftigen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn er eine zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnung i.S. des § 14 UStG mit gesondertem Steuerausweis besitzt. Als nicht ausreichend sieht der BFH in diesem Zusammenhang den Ausweis der Umsatzsteuer im Pachtvertrag an. Zusätzlich zum Pachtvertrag muss deshalb ein Beleg mit Umsatzsteuerausweis über die monatlichen Pachtzahlungen vorliegen. Ein Überweisungsbeleg mit Angabe der im jeweiligen Betrag enthaltenen Umsatzsteuer reicht nach Ansicht des BFH aus. Es empfiehlt sich aber in solchen Fällen, dem Pächter vorsorglich monatlich Rechnungen zuzusenden, auch wenn dies nach Abschnitt 183 Abs.2 der Umsatzsteuer-Richtlinien eigentlich nicht erforderlich ist.
Der BFH gibt im Urteil vom 7.November 2000 abschließend Hinweise, wie der Vorsteuerabzug in vergleichbaren Fällen gesichert werden kann: Entweder hätte der Pachtvertrag von vornherein nur durch den Ehemann abgeschlossen werden dürfen oder die Ehegattengemeinschaft als solche hätte die von ihr gepachtete Gaststätte umsatzsteuerpflichtig an den Ehemann weiterverpachten können.

BFH-Urteil v. 7.11.00 (V R 49/99) in Betriebs-Berater 2001 S.348.