Vorsteuererstattungen aus Auslandsrechungen beantragen

Wenn ein deutscher Unternehmer häufig Leistungen in anderen Staaten in Anspruch nimmt, ohne dass in diesen Staaten eine Betriebsstätte unterhalten wird, lohnt es sich, einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Die Vorsteuererstattung kann in allen EUstaaten sowie in Estland, Island, Norwegen, der Schweiz, Ungarn und Kanada beantragt werden. Die Besonderheiten, die bei den einzelnen Ländern beachtet werden müssen, sind in einem Merkblatt enthalten, das im Internet unter dem Stichwort "Vorsteuervergütungsver­fahren" abgerufen werden kann, unter www.dihk.de. Es gelten insoweit für jedes der o.g. Länder besondere Vorschriften, z.B. zur Frage, aus welchen Belegen Vorsteuern erstattet werden, und welche Mindestbeträge je Erstattungsantrag eingehalten werden müssen.