Vorsteuererstattungen aus Auslandsrechnungen beantragen

Wenn ein deutscher Unternehmer häufig Leistungen in anderen Staaten in Anspruch nimmt, ohne dass in diesen Staaten eine Betriebsstätte unterhalten wird, lohnt es sich, einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Die Vorsteuererstattung kann in allen EUstaaten sowie in Estland, Island, Norwegen, der Schweiz, Ungarn und Kanada beantragt werden. Die Besonderheiten, die bei den einzelnen Ländern beachtet werden müssen, sind in einem Merkblatt enthalten, das im Internet unter dem Stichwort "Vorsteuervergütungsverfahren" angefordert werden kann, unter www.dihk.de (DIHK, Umsatzsteuervermittlungsstelle, Adenauerallee 148, 53113 Bonn). Es gelten insoweit für jedes der o.g. Länder besondere Vorschriften, z.B. zur Frage, aus welchen Belegen Vorsteuern erstattet werden und welche Mindestbeträge je Erstattungsantrag eingehalten werden müssen. Die Anträge auf Vorsteuererstattung müssen bei den ausländischen Finanzbehörden bis zum 30.Juni des Folgejahres vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann (EFG 1998, 1366 ff.).

Umgekehrt können auch Unternehmer aus den o.g. Staaten in Deutschland einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuern stellen. Einzelheiten hierzu enthalten die §§ 59 - 61 der Umsatzsteuerdurch­füh­rungs­ver­ordnung und ein BMFschreiben vom 7.Februar 1996 (BStBl 1996 I,118).