Vorsteuerabzugs-Wahlrecht bei teilweise privat genutzten Betriebs-Pkw

Für gemischt genutzte Fahrzeuge von Einzelunternehmern und Personengesellschaften enthält § 15 Abs.1b UStG eine Sonderregelung. Danach sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung und den Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers verwendet werden, nur zu 50% abziehbar. Diese Regelung ist erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.März 1999 angeschafft wurden. Kapitalgesellschaften sind von der Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht betroffen, weil es bei den Kapitalgesellschaften - von Sonderfällen abgesehen - keine "Privatnutzung" gibt.

Nach Art.17 der Sechsten EGrichtlinie kann die EU die Mitgliedstaaten auf Antrag ermächtigen, Beschränkungen des Vorsteuerabzugs einzuführen, die von der Sechsten Richtlinie abweichen. Die EU hat Deutschland die Ermächtigung für die in § 15 Abs.1b UStG enthaltene Regelung rückwirkend erteilt, allerdings nur bis zum 31.Dezember 2002. Ab 2003 kann der Vorsteuerabzug aus teilweise privat genutzten Betriebspkw also generell wieder zu 100% in Anspruch genommen werden, wenn sich ein Steuerpflichtiger auf Art.17 der 6. EGrichtlinie beruft. Insoweit besteht jetzt also ein Wahlrecht:

• Steuerpflichtige, die sich aufgrund der 6. EGrichtlinie für den 100%igen Vorsteuerabzug entscheiden, müssen für die Privatnutzung des Pkw 16% Umsatzsteuer abführen (§ 3 Abs.9a Nr.1 UStG).

• Steuerpflichtige, die den 50%igen Vorsteuerabzug aufgrund des § 15 Abs.1b UStG wählen, brauchen für die Privatnutzung dagegen keine Umsatzsteuer zahlen.

Hinsichtlich der Jahre 1999-2002 hat der BFH Zweifel, ob die o.g. Ermächtigung der EU gültig ist und mit Beschluss vom 30.November 2000 ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet. Aufgrund dieses BFHbeschlusses gewähren die Finanzämter i.d.R. Aussetzung der Vollziehung, wenn ein Steuerpflichtiger den 100%igen Vorsteuerabzug für die Jahre 1999-2002 beantragt.

Verfügung der OFD München v. 20.5.03 (S 7303 b-1 St 432) in DStR 2003 S.1076.