Vorsteuerabzug setzt Angabe des Lieferzeitpunkts voraus

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Diese Angabe hält der Bundesfinanzhof für erforderlich, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und die Finanzverwaltung hierüber den Zeitpunkt der Steuerentstehung und des Vorsteuerabzugs überprüfen kann. Ausnahmen gibt es nur für Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen. Im Urteilsfall ließ sich das Lieferdatum weder über die Rechnung noch über den Lieferschein erkennen. Daher entfiel der Vorsteuerabzug.

BFHurteil vom 17.12.2008, Az. XI R 62/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 090834