Vorsteuerabzug für die eigenen Wohnräume in einem Betriebsgebäude

Der BFH hat am 24.Juli 2003 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus den Baukosten eines Geschäftshauses auch dann in voller Höhe vorgenommen werden darf, wenn sich in dem Gebäude eine Privatwohnung des Unternehmers befindet.

Umsatzsteuerlich bestehen bei einem Geschäftshaus mit Privatwohnung zwei Alternativen: das Gebäude kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entweder vollständig zugeordnet werden, oder der Steuerpflichtige ordnet nur den betrieblich genutzten Teil dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu.

Wird das gesamte Gebäude dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet, kann die volle Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sofort geltend gemacht werden. Im Gegenzug muss jedoch die Privatnutzung der Wohnräume der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Alternativ kann nur der betrieblich genutzte Gebäudeteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Dann ist die Privatnutzung der Wohnräume nicht umsatzsteuerpflichtig und nur die auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil entfallende Vorsteuer darf abgesetzt werden.

Da die Finanzverwaltung jetzt fordert, dass die Abschreibungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Privatnutzung 10 Jahre lang 10% betragen sollen, und dass außerdem die Entnahme der Privaträume aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen später umsatzsteuerpflichtig ist, lohnt sich der Vorsteuerabzug aus den Privaträumen i.d.R. nur, wenn ein Steuerpflichtiger großen Wert auf den Liquiditätszufluss aus der Vorsteuererstattung legt. Dieser Liquiditätszufluss kann mehr als 10% der Baukosten betragen; er wird aber durch die höheren Umsatzsteuerzahlungen in den folgenden 10 Jahren wieder kompensiert.

Die vorstehenden Grundsätze sind aufgrund von drei BMFschreiben vom 30.März 2004 und 13.April 2004 allgemein für Immobilien anzuwenden, die nach dem 30.Juni 2004 angeschafft oder hergestellt werden. Die entgegenstehenden Ausführungen in den Umsatzsteuerrichtlinien sind insoweit nicht mehr anzuwenden. Beruft sich ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem 1.Juli 2004 auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BFH, sind die vorstehenden Grundsätze auch für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit die Veranlagungen noch änderbar sind.

BMFschreiben v. 13.4.04 (IV B 7-S 7300-26/04) in Der Betrieb 2004 S.959. BMFschreiben v. 13.4.04 (IV B 7-S 7206-3/04) in Der Betrieb 2004 S.960. BMFschreiben v. 30.3.04 (IV B 7-S 7300-24/04) in Der Betrieb 2004 S.847.