Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Der BFH hatte mit Urteil vom 17.August 2001 (BStBl 2002 II,833) entschieden, dass für die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden das Verhältnis der Ausgangsumsätze als Aufteilungsmaßstab stets sachgerecht ist. Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BStBl 2002 I,1368). In diesem Erlass vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei gemischt genutzten Immobilien das Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen als Regelaufteilungsmaßstab weiterhin anzuwenden sei. Ab 1.Januar 2004 ist nun die Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur noch dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Von dieser Änderung sind in erster Linie Vermieter von Gebäuden betroffen, die die Vorsteuern in Zukunft nach dem ungünstigeren Nutzflächenschlüssel aufteilen müssen.

§ 15 Abs.4 UStG; Art.25 Abs.4 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.