Vorsteuerabzug bei Ehegatten

Baut oder kauft ein Unternehmer zusammen mit seinem Ehegatten ein Haus, kann er die auf seinen beruflich genutzten Anteil entfallende Vorsteuer abziehen. Dies ist nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) möglich, sofern die auf den unternehmerischen Bereich entfallenden Herstellungskosten nicht den Miteigentumsanteil am Wohnhaus übersteigen. Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs reichen auf beide Eheleute ausgestellte Rechnungen aus. Die Finanzverwaltung ließ den Vorsteuerabzug bislang nicht zu, wenn die Baurechnung auf die Eheleute ausgestellt und diese Bruchteilsgemeinschaft nicht unternehmerisch tätig war.

Im Urteilsfall ging es um das Arbeitszimmer eines Freiberuflers im gemeinschaftlichen Haus. Diese Konstellation kommt bei vielen Ehepaaren vor, die nunmehr in den Genuss eines Vorsteuerabzugs kommen.

Laut EuGH kann in solchen Fällen ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich erwirbt und einen Teil für seine eigene selbstständige Tätigkeit nutzt, die Vorsteuer aus dem Erwerb in Höhe seines Eigentumsanteils abziehen. Die bisher empfohlene Ausweichstrategie, das Arbeitszimmer an den Unternehmer umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, braucht künftig nur noch angewandt zu werden, wenn das Verhältnis der Büro- zur Gesamtfläche über dem Miteigentumsanteil an der Immobilie liegt.

EuGH, Urteil vom 21.4.2005, Rs C - 25/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 051209