Vorsteuerabzug aus elektronisch übermittelten Rechnungen

Aus Rechnungen, die per Email übermittelt werden, ist der Vorsteuerabzug nach Ansicht der Finanzverwaltung nur zulässig, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Das erfordert entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine zusätzliche zusammenfassende Rechnung in Papierform.

Bei Rechnungen, die per Fax eingehen, ist der Vorsteuerabzug nur erlaubt, wenn die Rechnungen von einem Standardfaxgerät an ein anderes Standardfaxgerät übertragen wurden. In diesem Fall müssen Ausdrucke der Rechnungen in Papierform aufbewahrt werden. Steht dagegen auf der Empfänger- oder Absenderseite ein Computer, ist eine qualifizierte elektronische Signatur Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Eine per Email übermittelte Gutschrift erlaubt nur dann den Vorsteuerabzug, wenn der Leistungsempfänger die Gutschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat. Bei Abrechnung durch Gutschrift im EDIverfahren muss der Leistungsempfänger zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung erstellen und übermitteln (BStBl 2004 I,258 Tz.23-26).