Vorsteuerabzug auch bei gemischten Aufwendungen

Der Smoking eines Pianoentertainers stellt keine typische Berufskleidung dar. Damit führen die Aufwendungen für den Kauf nicht zu Werbungskosten. Denn es handelt sich dabei um gemischte Aufwendungen, d.h. solche, bei denen vermutet wird, dass sie sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind.

Allerdings entschieden die Finanzrichter darüber hinaus, dass die Vorsteuer aus dem Kaufpreis für den Smoking dennoch berücksichtigungsfähig sein kann. Das im Umsatzsteuergesetz für solche Fälle verankerte Abzugsverbot verstoße nämlich gegen die 6. EGrichtlinie. Der Selbstständige könne sich in diesem Fall also direkt auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen, wenn er die Garderobe fast ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Der Vorsteuerabzug steht ihm dann uneingeschränkt zu. Anders wäre der Fall allerdings zu beurteilen, wenn der Smoking auch in der Freizeit getragen wird. Hier werden die Kosten auch der privaten Nutzung zugerechnet.

Unternehmer in vergleichbaren Situationen sollten ihre Bescheide bis zur Entscheidung über die anhängige Revision offenhalten.

FG München, Urteil vom 23.2.2006, Az. 14 K 3585/03, DStR 2006, 1365, Revision beim BFH unter Az. V R 25/06