Vorsteuerabzug auch bei Betriebsaufgabe vor Erzielung von Umsatz

Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit bereits vor Erzielung von Umsätzen wieder aufgibt. Laut Gemeinschaftsrecht beginnt die unternehmerische Tätigkeit - und damit auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen.

Allerdings ist die Finanzverwaltung im Fall eines "erfolglosen Unternehmers€œ berechtigt, die Absicht der unternehmerischen Tätigkeit genau zu überprüfen, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs auszuschließen. Vorbereitungshandlungen wie das Anmieten von Büro- oder Lagerräumen aber, die zweifelsfrei allein zur unternehmerischen Verwendung bestimmt sind, unterliegen keinen erhöhten Anforderung im Hinblick auf den Nachweis der unternehmerischen Verwendung. Ein missbräuchlicher Vorsteuerabzug ist dabei regelmäßig auszuschließen.

Ferner ist es für den Vorsteuerabzug unerheblich, ob die geplante Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei anzusehen ist. Denn das Umsatzsteuergesetz verlangt keine Gewinnerzielungs-, sondern lediglich eine Umsatzerzielungsabsicht.

FG Hamburg, Urteil vom 5.4.2006, Az. VIII 37/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 062548