Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei in der Sozialversicherung

Einer der Vorteile einer Aktiengesellschaft besteht darin, dass alle Vorstandsmitglieder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Das gilt auch für nicht beteiligte und stellvertretende Vorstandsmitglieder. Im Hinblick darauf, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung immer geringer werden und die Mitgliedschaft deshalb für Existenzgründer immer unattraktiver wird, bietet die kleine AG also einen interessanten Ausweg aus der Rentenversicherungspflicht.

Bisher waren Vorstandsmitglieder nicht nur im Hinblick auf ihre Funktion in der Aktiengesellschaft von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Der Ausschluss galt auch für alle neben der Vorstandstätigkeit bei anderen Arbeitgebern ausgeübte Tätigkeiten und zwar auch dann, wenn die anderweitige Beschäftigung gegenüber der Vorstandstätigkeit überwog. Dieser zusätzliche Vorteil gilt jetzt nur noch für Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, die am 6.November 2003 aufgrund der früheren Vorschriften versicherungsfrei waren.

Allerdings trat die Befreiung der Versicherungspflicht für Nebentätigkeiten in Missbrauchsfällen auch in der Vergangenheit nicht ein, etwa bei Aktiengesellschaften, die eigens zu dem Zweck gegründet wurden, den Vorstandsmitgliedern die Befreiung von der Versicherungspflicht bei ihren übrigen Tätigkeiten zu verschaffen.

In Zukunft sind Vorstandsmitglieder also nur noch bei der betreffenden Aktiengesellschaft beitragsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs.1 Nr.5 SGB III; § 1 Satz 4 SGB VI; § 229 Abs.1a SGB VI i.d.F.d. BGBl 2003 I S.3013+3019. EFG 2004,184).