Vorläufige Bescheinigung für DenkmalAfA

Grundsätzlich ist die Vorlage einer endgültigen Bescheinigung der Denkmalbehörde Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung. Werden vorab vorläufige Bescheinigungen erteilt, in der die begünstigte Maßnahme genannt wird, ist diese für die Finanzbehörden bislang nicht bindend gewesen.

Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten geführt. Auf Grund einer langen Bearbeitungsdauer von rund drei Jahren ist die Steuerbegünstigung oft erst mit erheblicher Verspätung gewährt worden. Die Finanzämter akzeptieren nun aber eine vereinfachte Verfahrensweise. Die erhöhte Abschreibung ist bereits dann zu gewähren, wenn der Nachweis zum geplanten Kostenansatz durch eine vorläufige Bescheinigung erbracht ist. Die Eingangsbestätigung oder eine Kopie des Antrags auf Ausstellung der endgültigen Bescheinigung muss ebenso vorlegt werden. Die vorläufige Bescheinigung wird auf der Grundlage der zu erwartenden Kosten erstellt, so dass ein Sicherheitsabschlag von 10 Prozent abgezogen und die Steuerfestsetzung vorläufig durchgeführt wird.

OFD Chemnitz, Verfügungen vom 31.1.2005 und 2.5.2005, Az. S 2198b - 21/4 und 21/10 - St 22, unter www.iww.de, Abrufnrn. 051710 und 051711