Vorausbezahlte Erbbauzinsen sind sofort abzugsfähig

Nach Auffassung der Finanzverwaltung in einem BMFschreiben vom 10.Dezember 1996 müssen Erbbauzinsen, die als Einmalbetrag vorausbezahlt werden, den Anschaffungskosten des Erbbaurechts zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass sich die Erbbauzinsen erst über die Laufzeit des Erbbaurechts verteilt als Werbungskosten auswirken.

Der Bundesfinanzhof hält diese Verwaltungsanweisung in einem Urteil vom 23.September 2003 für falsch. Werden im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung Erbbauzinsen als Einmalbetrag im Voraus bezahlt, dann sind diese Aufwendungen nach Ansicht des BFH im Jahr der Zahlung in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig.

Für manche Immobilienerwerber kann dieses neue BFHurteil ein interessantes Steuersparmodell sein. Wer z.B. eine vermietete Eigentumswohnung im Erbbaurecht für 100.000 Euro erwirbt, bei der 20% des Kaufpreises als vorausbezahlter Erbbauzins entrichtet werden, kann - je nach Steuersatz - im Jahr des Erwerbs bis zu 9.000 Euro Steuern sparen.

Fundstellen:
BFHurteil v. 23.09.03 (IX R 65/02) in DStR 2003 S.2107.