Vor einer Asbest-Sanierung muss ein amtliches Gutachten beschafft werden

Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses dürfen nur dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn vor Durchführung der Maßnahme ein amtsärztliches Gutachten erstellt wird. Aus diesem Gutachten muss hervorgehen, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von Asbestfasern unverzüglich erforderlich ist.

Weitere Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist der Nachweis über eine ordnungsgemäße Entsorgung der asbesthaltigen Werkstoffe. Auch diese Entsorgungskosten gehören zu den steuerlich absetzbaren Aufwendungen.

Gleiches gilt für die Sanierung eines Eternitdaches und für den Austausch asbesthaltiger Nachtstromspeicherheizungen.

BFHurteil vom 9.August 2001 (III R 6/01) in Der Betrieb 2002 S.353.