Von Mitarbeitern genutzte PaybackKarte des Arbeitgebers kann zu Arbeitslohn führen

Bei dem "Paybackkundenbindungsprogramm€œ schreibt das ausgebende Unternehmen beim Einkauf für jeden getätigten Umsatz Punkte gut, die in Sachprämien oder eine Barauszahlung eintauschbar sind. Tanken z.B. die Mitarbeiter über die Paybackkarte des Arbeitgebers sowohl für dienstliche als auch für private Zwecke, werden ihnen bei bestimmten Mineralölkonzernen die Paybackpunkte immer auf dem privaten Punktekonto gutgeschrieben.

Diese Vorteile aus dienstlich erworbenen Paybackpunkten führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden, muss er seine Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die für berufliche Zwecke erlangten aber auf dem privaten Punktekonto gebuchten Bonuspunkte anzugeben sind. Geschieht dies nicht, muss der Arbeitgeber das Betriebsstättenfinanzamt unterrichten.

Der vom Arbeitgeber gezahlte, teilweise für private und teilweise für dienstliche Zwecke genutzte Treibstoff ist für die Lohnversteuerung aufzuteilen. Zusätzlich führen die auf dem privaten Konto gutgeschriebenen Paybackpunkte entsprechend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und sind sozialversicherungspflichtig, soweit sie beim Tanken für berufliche Fahrten gewährt wurden. Hilfsweise kann man hier auch sachgerecht schätzen. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer höherwertigen Treibstoff tankt oder nicht. Der Arbeitslohn fließt bereits bei Kontogutschrift und nicht erst bei der späteren Einlösung der Punkte zu. Da bei diesem Programm generell auch eine Auszahlung in Geld möglich ist, können die steuerrechtlichen Vorteile für Sachbezüge nicht gewährt werden.

BMF, Schreiben vom 20.10.2006, Az. IV C 5 - S 2334 - 68/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 071193