Voller Vorsteuerabzug bei Betriebs-Pkw

§ 15 Abs.1b UStG hatte bisher sinngemäß folgenden Wortlaut:

" Nur zu 50% abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung... oder den Betrieb von Fahrzeugen ... entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers ... verwendet werden."

§ 15 Abs.1b UStG wurde zum 1.Januar 2004 aufgehoben. Aus den Anschaffungs- und Betriebskosten von gemischt genutzten Fahrzeugen, die ab 1.Januar 2004 angeschafft werden, darf die Vorsteuer also wieder zu 100% abgezogen werden. Für die Privatnutzung dieser Fahrzeuge müssen jetzt allerdings wieder 16% Umsatzsteuer abgeführt werden.

Diese Änderung hat nur Bedeutung für gemischt genutzte Fahrzeuge von Einzelunternehmern und Personengesellschaften. Denn Kapitalgesellschaften waren von der Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht betroffen, weil es bei den Kapitalgesellschaften - von Sonderfällen abgesehen - keine "Privatnutzung" gibt.

Für gemischt genutzte Fahrzeuge von Einzelunternehmern und Personengesellschaften, die nach dem 31.März 1999 und vor dem 1.Januar 2004 angeschafft wurden, gelten folgende Übergangsregelungen:

• Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung und den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen, dürfen bis 31.12.2003 nur zu 50% abgesetzt werden.

Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen, dürfen ab 1.Januar 2004 zu 100% abgesetzt werden.

• Unter der Voraussetzung, dass der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten nur zu 50% vorgenommen wurde, entfällt für diese Fahrzeuge die Besteuerung der Privatnutzung.

Die EU hatte Deutschland die Ermächtigung für die Einschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs.1b UStG rückwirkend erteilt, allerdings nur bis zum 31.Dezember 2002. Ab 2003 konnte der Vorsteuerabzug aus teilweise privat genutzten BetriebspKW also generell wieder zu 100% in Anspruch genommen werden, wenn sich ein Steuerpflichtiger auf Art.17 oder 6. EGrichtlinie berief. Insoweit bestand ab 2003 ein Wahlrecht:

• Steuerpflichtige, die sich aufgrund der 6. EGrichtlinie für den 100%igen Vorsteuerabzug entschieden haben, müssen für die Privatnutzung des PKW 16% Umsatzsteuer abführen.

• Steuerpflichtige, die den 50%igen Vorsteuerabzug aufgrund des § 15 Abs.1b UStG wählten, brauchen für die Privatnutzung dagegen keine Umsatzsteuer zahlen.

Hinsichtlich der Jahre 1999-2002 hat der BFH Zweifel, ob die o.g. Ermächtigung der EU gültig ist und mit Beschluss vom 30.November 2000 ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet. Aufgrund dieses BFHbeschlusses gewähren die Finanzämter i.d.R. Aussetzung der Vollziehung, wenn ein Steuerpflichtiger den 100%igen Vorsteuerabzug für die Jahre 1999-2002 beantragt.

§ 3 Abs.9a Satz 2 UStG; § 15 Abs.1b UStG; § 15a Abs.3+4 UStG; § 27 Abs.5 UStG; Art.25 Abs.4 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.