Voller Vorsteuerabzug aus Reisekosten

§ 15 Abs.1a Nr.2 UStG hatte bisher folgenden Wortlaut:

"Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt."

Diese Vorschrift, die mit Wirkung vom 20.Dezember 2003 aufgehoben wurde, widersprach der 6. EGrichtlinie. Deshalb durften Vorsteuern aus Reisekosten - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - auch in den vergangen Jahren als Vorsteuern abgesetzt werden, vorausgesetzt dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag (BStBl 2001 I,251).

Seit 20.Dezember 2003 ist der Vorsteuerabzug aus Reisekosten wieder ohne Einschränkungen zulässig, vorausgesetzt dass eine Rechnung vorliegt, die den Anforderungen für den Vorsteuerabzug entspricht. Ein Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschalen ist also weiterhin nicht möglich.

§ 15 Abs.1a Nr.2 UStG; Art.25 Abs.1 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.