Verzugszinsen bis zu 10,57% abrechnen

Nach § 286 Abs.3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, jedoch nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher ist, kommt ein Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt die Höhe der Verzugszinsen seit 1.Januar 2002 grundsätzlich 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs.2 BGB). Das sind im ersten Halbjahr 2002 10,57% und im zweiten Halbjahr 2002 10,47%. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, belaufen sich die Verzugszinsen dagegen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das sind im ersten Halbjahr 2002 7,57% und im zweiten Halbjahr 2002 7,47% (§ 288 Abs.1 BGB). Der Basiszinssatz wird aufgrund des § 247 BGB jeweils am 1.Januar und 1.Juli neu festgelegt und z.B. im Handelsblatt in der Rubrik "Euroleitzinsen" veröffentlicht.