Verwarnungsgelder sind kein Arbeitslohn

Arbeitgeber müssen Verwarnungsgelder wegen Falschparkens, die sie für ihre Angestellten übernehmen, nicht in jedem Fall der Lohnsteuer unterwerfen. Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seine Fahrer aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit angewiesen hat, in Verbotszonen zu halten. Die Übernahme der Verwarnungsgelder dient dann dem überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers.

Im Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um einen Paketzustelldienst. Um die Lieferzeiten einhalten zu können, waren die angestellten Fahrer gehalten, ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zum Kunden abzustellen, notfalls auch im Halteverbot. Das mögliche Verwarnungsgeld zahlte der Arbeitgeber.

Der BFH hat offen gelassen, ob ein Abzug des Verwarnungsgelds als Betriebsausgabe möglich ist. Dem dürfte aber nichts entgegenstehen, da von diesem Verbot Aufwendungen Dritter nicht erfasst werden.

BFH, Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00, DStR 2005, 417