Verwaltungskosten bei der Vermögensanlage

Viele Anleger gehen dazu über, die Vermögensverwaltung in professionelle Hände von Kreditinstituten oder freien Vermögensverwaltern zu übergeben. Dabei fallen Vergütungen für die Vermögensverwalter sowie umsatz- bzw. stückabhängige Transaktionskosten an (Bankspesen, Provisionen, Maklercourtage).

Diese Vermögensverwaltungsgebühren, die häufig entweder mit einem bestimmten Prozentsatz des Vermögenswertes angesetzt oder als pauschales Festhonorar vereinbart werden, können grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden. Im Einzelfall müssen die "pauschalen€œ Gebühren jedoch genau voneinander unterschieden bzw. aufgeteilt und zugeordnet werden.

Die Finanzämter sind auch angewiesen, vom Steuerpflichtigen zahlreiche Unterlagen (Vermögensverwaltungsvertrag, differenzierte Depotaufstellung) anzufordern. Wer diesen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, erhält nur einen geschätzten Gebührenabzug.

OFD Düsseldorf + Münster, Verfügung vom 28.10.2004, S 2210 A - St 212, DB 2004, 2450