Verspätungszuschlag und Zwangsgeld

Verspätungszuschlag und Zwangsgeld

Der Höchstbetrag für einen Verspätungszuschlag, der festgesetzt werden kann, wenn eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird, wurde von 10.000 DM auf 50.000 DM angehoben. Dies gilt erstmals für Steuererklärungen, die nach dem 31.Dezember 1999 einzureichen sind.

Der Höchstbetrag für Zwangsgeld, mit dem die Einreichung von Steuererklärungen, die Abgabe von Auskünften, und das Dulden einer Außenprüfung usw. erzwungen werden kann, wurde ebenfalls auf 50.000 DM angehoben. Diese Erhöhung gilt in allen Fällen, in denen Zwangsgeld nach dem 31.Dezember 1999 angedroht wird.

Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass es nicht sinnvoll ist, Zwangsgeld sofort zu bezahlen. Denn wenn die geforderte Leistung, etwa die Abgabe der Steuererklärung, bewirkt wird, bevor der Vollzugsbeamte des Finanzamts kommt, wird die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 335 AO wieder aufgehoben.

Art.17+18 StBereinG 1999 in BGBl 1999 I,2601.