Versicherungsteuer sparen durch Vereinbarung von Nettoprämien

Aufgrund einer Änderung des § 6 Abs.1 Versicherungsteuergesetz durch das Gesetz zur Finanzierung der Terrorbekämpfung beträgt die Versicherungsteuer ab dem Jahr 2002 grundsätzlich 16% des Versicherungsentgelts. Davon abweichend beträgt die Versicherungsteuer bei der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung 11% und bei der Gebäudeversicherung 14,75% des Versicherungsentgelts. Bei den Prämien der Kapitallebensversicherung fällt keine Versicherungsteuer an. Die Versicherungsteuer hat damit eine Höhe erreicht, die es lohnend macht, insbesondere bei betrieblichen Versicherungen über Gestaltungsmaßnahmen nachzudenken.

Eine Möglichkeit zur Einsparung von Versicherungsteuer besteht darin, dass der Versicherungsnehmer mit der Versicherungsgesellschaft eine Nettoprämie vereinbart und den Versicherungsvermittler selbst bezahlt. Das ist z.B. bei den Honorarberatern problemlos möglich. Die Vermittlungsprovision, die i.d.R. mindestens 10% des Versicherungsentgelts beträgt, unterliegt in diesem Fall nicht der Versicherungsteuer. Dies hat der Bundesfinanzminister in einem Schreiben vom 12.März 1997 bestätigt.

Durch die Vereinbarung von Nettoprämien lassen sich aufgrund der geringeren Versicherungsteuer Einsparungen i.H.v. mindestens 1% der Versicherungsprämie erreichen. Bei hohen Versicherungsprämien sind weitere Einsparungen möglich, indem mit dem Vermittler ein zeitabhängiges Honorar oder ein Pauschalhonorar vereinbart wird.

§ 6 VersStG i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung der Terrorbekämpfung v. 10.12.01 in BGBl 2001 I S.3436. BMFschreiben v. 12.3.97 in Der Betrieb 1997 S.1110.