Versicherungserstattung für einen gestohlenen Pkw als Betriebseinnahme

Wird ein Betriebspkw gestohlen, muss die Kaskoerstattung der Versicherung als Betriebseinnahme versteuert werden. Das gilt auch, wenn der Pkw nachts vor der Wohnung des Betriebsinhabers gestohlen wird, und wenn der Betriebsinhaber am nächsten Tag eine Privatfahrt unternehmen wollte. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.November 2003 entschieden.

Strittig ist insoweit jedoch, ob der Gesamtbetrag der Versicherungserstattung als Betriebseinnahme angesetzt werden muss oder nur der betriebliche Anteil. Im vorausgegangen Finanzgerichtsverfahren hatte das Finanzgericht nur den betrieblichen Anteil der Versicherungserstattung als Betriebseinnahme erfasst, was vom Finanzamt nicht beanstandet und demgemäß vom BFH nicht überprüft wurde. Es empfiehlt sich deshalb, in ähnlichen Fällen nur den betrieblichen Anteil der Versicherungserstattung als Betriebseinnahme anzusetzen, bis diese Streitfrage entschieden ist.

Offen ist außerdem die Frage, ob auch Kaskoerstattungen, die als Folge eines Unfalls während einer Privatfahrt ausbezahlt werden, als Betriebseinnahme versteuert werden müssen. Hierzu ist demnächst eine Entscheidung des Großen Senats des BFH zu erwarten.

BFHurteil v. 20.11.03 (IV R 31/02) in Der Betrieb 2004 S.627.