Verschiebung von Einkünften in das Jahr 2004

Ab 2004 sinkt der Spitzensteuersatz sehr wahrscheinlich von 48,5% auf 42% und der Eingangssteuersatz von 19,9% auf 15%. Es lohnt sich deshalb, Einkünfte in das Jahr 2004 zu verlagern, um von den spürbar niedrigeren Steuersätzen zu profitieren. Neben bilanztaktischen Strategien, etwa durch Bildung von Rückstellungen, eignen sich vor allem folgende Maßnahmen zur Senkung der Einkünfte:

• die vorzeitige Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (mit Anschaffungskosten bis 410 € zuzüglich Umsatzsteuer) und von Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer bis zu einem Jahr;

• das Vorziehen von sofort abzugsfähigem Aufwand, z.B. von Gebäudeinstandsetzungen, Werbeaufwand, Beratungsaufwand, Abbrucharbeiten sowie von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen;

• die Vorauszahlung von Versicherungen, Mieten und Zinsen am Jahresende, soweit bei diesen Ausgaben wegen Geringfügigkeit keine aktive Rechnungsabgrenzung erforderlich ist;

• die Erhöhung der Abschreibungen durch Vorverlegung von Anschaffungen;

• die Verzögerung von Anlageverkäufen (z.B. von Kraftfahrzeugen) über den Bilanzstichtag hinaus bei stillen Reserven;

• Zukäufe von Wirtschaftsgütern, für die ein Festwert anzusetzen und für die im Jahr 2003 keine Bestandsaufnahme vorzunehmen ist und

• die Verzögerung von Auftragsfertigstellungen/Umsätzen nahe dem Bilanzstichtag.

Freiberufler

Freiberufler ermitteln ihren Gewinn i.d.R. durch eine Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs.3 EStG. Dies bedeutet, dass die Erträge und Aufwendungen des Betriebs mit Zufluss oder Abfluss der zugehörigen Geldmittel realisiert werden. Demgemäss werden Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit ihrem Abfluss gewinnwirksam. Deshalb kann ein Freiberufler auf die Höhe des Gewinns u.a. dadurch Einfluss nehmen, dass er die Beschaffung von Vorratsvermögen zeitlich vorverlagert.

Angehörige von freien Berufen können Betriebsvermögen allerdings nur entsprechend den Erfordernissen ihres Berufes bilden. In diesem Zusammenhang hat der BFH wiederholt entschieden, dass die Eingehung von Geldgeschäften zur dauerhaften oder spekulativen Vermögensanlage der Ausübung des freien Berufes wesensfremd ist und nicht zur Begründung von Betriebsvermögen führt, damit verbundene Ausgaben mindern also den Gewinn nicht (BStBl 1991 II,13).

Daraus ergibt sich, dass Ausgaben für die vorübergehende Anschaffung von Wertpapieren des Umlaufvermögens i.V.m. der zinsbringenden Anlage der liquiden Mittel des Betriebs als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Wenn ein Freiberufler z.B. Geldmarktfonds erwirbt, um Bankguthaben kurzfristig ertragbringend anzulegen, bis absehbare größere Betriebsausgaben anfallen, müssen die Ausgaben für den Erwerb dieser Wertpapiere als Betriebsausgaben gebucht werden; der Erlös aus dem Verkauf der Fondsanteile wird dementsprechend als Einnahme erfasst. Auch durch den vorübergehenden Erwerb von Wertpapieren des Umlaufvermögens lässt sich der Gewinn eines Überschussrechners in den oben beschriebenen Grenzen also in die Folgejahre verschieben.

Immobilieneigentümer

Immobilieneigentümer und Selbständige mit Einnahmen-Über­schuss­rechnung können Einkünfte auch dadurch verlagern, dass sie Zinszahlungen vorziehen. Insoweit sollte geprüft werden, ob es vorteilhaft ist, eine Umfinanzierung vorzunehmen und die Zinsen für die nächsten 5-10 Jahre festzuschreiben. Steuerpflichtige, die bei dieser Umfinanzierung ein hohes Disagio wählen, verlagern wesentliche Teile der normalerweise erst in den nächsten 10 Jahren fälligen Zinsausgaben in das Jahr 2003. Neben dem Disagio wird die Bank für die Umschuldung in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, weil für das bestehende Darlehen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist höhere Zinsen zu zahlen wären. Durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung werden weitere Zinsausgaben in das Jahr 2003 vorgezogen.

Kapitalanleger

Bei Festgeldanlagen sollte darauf geachtet werden, dass der nächste Zinszahlungstermin im Jahr 2004 liegt.

Kapitalanleger, die ihr Einkommen im Jahr 2003 mindern wollen, können dies in beliebigem Umfang auch dadurch erreichen, dass sie kurz vor dem Jahresende 2003 Anteile eines Investmentfonds erwerben, bei dem in der Kaufabrechnung ein hoher Betrag an Zwischengewinnen ausgewiesen wird. In Höhe der Zwischengewinne mindert sich dann das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2003. Der gleiche Effekt tritt beim Kauf von Anleihen ein, bei denen mit dem Kaufpreis ein hoher Betrag an Stückzinsen zu zahlen ist.