Verringerung des Freibetrags für Belegschaftsrabatte

Nach § 8 Abs.3 EStG bleiben ab 2004 Belegschaftsrabatte nur noch bis zu einem Betrag von 1.080 €/Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (an Stelle von 1.224 €). Unter die Sonderregelung des § 8 Abs.3 EStG fallen sowohl teilentgeltliche als auch unentgeltliche Zuwendungen unter folgenden Voraussetzungen:

• Es muss sich um Sachbezüge handeln, die dem Arbeitnehmer ausschließlich wegen seines Dienstverhältnisses zufließen und

• es ist nur die Überlassung von Waren und Dienstleistungen begünstigt, die vom Arbeitgeber überwiegend für dessen Kunden hergestellt oder vertrieben werden.

Jeder Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern also steuer- und sozialversicherungsfrei Waren und Dienstleistungen bis zu einem Wert von 1.080 €/Jahr aus seinem Sortiment zuwenden oder Rabatte in dieser Höhe gewähren. Insbesondere in Betrieben, die ein breites Warenspektrum anbieten, kann mit den Arbeitnehmern z.B. vereinbart werden, dass sie neben einem etwas niedrigeren Gehalt jeden Monat für bis zu 90 € Waren kostenlos erhalten.

Da diese Sachbezüge nur dann sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden, sollte sie nur anlässlich einer Neueinstellung oder freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart werden.

§ 8 Abs.3 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.