Verringerung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit darf ab 2004 nur noch ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € (an Stelle von 1.044 €) abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer keine höheren Werbungskosten nachweist.

§ 9a Satz 1 Nr.1 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.