Verringerung der Freigrenze für Sachbezüge

Voraussetzung für die Nutzung der Freigrenze nach § 8 Abs.2 EStG ist, dass der Arbeitnehmer einen Sachbezug erhält, für den weder amtliche Sachbezugswerte festgesetzt wurden, und für den auch die besondere Rabattregelung des § 8 Abs.3 EStG für Belegschaftsrabatte nicht zur Anwendung kommt. Als derartige Sachbezüge kommen insbesondere Warengutscheine in Betracht.

Bei Warengutscheinen, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, berücksichtigt die Finanzverwaltung die ab 2004 geltende 44 €-Freigrenze (bisher 50 €) jedoch nur, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung kein Eurobetrag angegeben ist. Die Finanzverwaltung geht bei Angabe eines Eurobetrags davon aus, dass der Gutschein die Funktion von Bargeld hat, was für die Annahme eines Sachbezugs schädlich ist (Abschn.31 Abs.1 Satz 7 LStR 2004).

Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich einen Gutschein mit folgendem Inhalt: "Gutschein über 40 Liter Superbenzin, einzulösen bei der Tankstelle XY". In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor. Da die monatliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten wird, ist der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei.

§ 8 Abs.2 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F. d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.