Steuertipps Aktuell
Vermietung von Büroflächen und Parkraum muss keine einheitliche Leistung sein
Die Vermietung von Bürogrundstücken und Pkweinstellplätzen ist im Umsatzsteuerrecht nicht immer als einheitliche Leistung anzusehen. Die Überlassung von Parkraum ist - im Gegensatz zur umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung - oftmals als selbstständige Hauptleistung einzustufen und damit umsatzsteuerpflichtig.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen stellen beide Vermietungsleistungen nur dann eine einheitliche Leistung dar, wenn
Das ist bei großen Gebäudekomplexen aber oft nicht mehr der Fall, zumal sich hier bereits Büro- und Abstellflächen in unterschiedlichen Verhältnissen zusammensetzen. Für die Vermietung von Büros und Parkflächen hat sich jeweils ein eigenständiger Markt etabliert. Somit ist die Vermietung der Parkplätze regelmäßig als eigenständige und damit zwingend umsatzsteuerpflichtige Leistung zu behandeln.
Diese Sichtweise hat für den Vermieter den Vorteil, dass ihm bezogen auf die Parkflächen ein Vorsteuerabzug zusteht.
FG Niedersachsen, Urteil vom 9.11.2005, Az. 16 K 517/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 061906; NZB beim BFH unter Az. V B 12/06