Vermietung an Miteigentümer wird anerkannt

Im Jahr 2004 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der entgeltlichen Überlassung einer Wohnung an einen Miteigentümer durch die Grundstücksgemeinschaft das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen ist. Daher erzielen die übrigen Hausbesitzer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern die vermieteten Räume über den Miteigentumsanteil des anmietenden Miteigentümers hinaus genutzt werden.

Die Oberfinanzdirektion Münster hat erläutert, wie die neue Rechtslage praktisch umzusetzen ist: Die auf den übersteigenden Teil des Eigentums entfallenden Einkünfte sind im Verhältnis des Miteigentumsanteils den anderen Besitzern zuzurechnen. Wird beispielsweise eine zwei Personen gehörende Wohnung an einen Eigentümer entgeltlich vermietet, setzt der andere die Hälfte der Einnahmen und Ausgaben an.

Erfolgt im Haus darüber hinaus auch noch eine Fremdvermietung, liegen im Verhältnis der Besitzanteile Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von allen Eigentümern vor.

OFD Münster, Kurzinformation 06/2005 vom 21.1.2005, DStR 2005, 380; BFH, Urteil vom 18.5.04, Az. IX R 49/02, BStBl II 2005, 929; Az. IX R 42/01 NV, BFH/NV 2005, 168