Vermeidung einer Grundstücksentnahme durch Bestellung eines Erbbaurechts

Wenn ein Grundstück des Betriebsvermögens mit einem privat genutzten Gebäude bebaut werden soll, droht regelmäßig die Zwangsentnahme des Grund und Bodens und damit einhergehend die Besteuerung der stillen Reserven. Die Besteuerung der stillen Reserven kann in einem solchen Fall jedoch durch die Bestellung eines Erbbaurechts vermieden werden.

Wird ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück unentgeltlich bestellt, kommt es zu einer steuerpflichtigen Entnahme des Grundstücks. Keine Entnahme ist dagegen erforderlich, wenn für den Grund und Boden ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauchsrecht entgeltlich bestellt wird. Der Erbbau- oder Nießbrauchsberechtigte kann das Grundstück dann für private Zwecke bebauen, ohne dass dies zur Versteuerung der auf dem Grundstück ruhenden stillen Reserven führt (BStBl 1998 II,665).

Wird ein Erbbaurecht teilentgeltlich bestellt, so geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von einer Entnahme des Grundstücks aus, wenn der Erbbauzins mehr als 50% unter dem ortsüblichen Entgelt liegt, und wenn das belastete Grundstück zu eigenen oder fremden Wohnzwecken genutzt wird. Beträgt der Erbbauzins hingegen mindestens 50% des ortsüblichen Entgelts, so kann das Grundstück Betriebsvermögen bleiben.

OFD Düsseldorf v. 17.3.95 (S 2134 Ast 11 H) in Der Betrieb 1995 S.900.