Verluste von Auslandstöchtern nur mit Einschränkungen verrechenbar

Bei Organschaftsverhältnissen wirken sich nach den deutschen körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen nur die Verluste von Organgesellschaften mit Sitz im Inland aus. Um eine im Ansatz vergleichbare britische steuerrechtliche Regelung ging es im Fall der in Großbritannien ansässigen Warenhauskette Marks & Spencer vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diese konnte die Verluste ihrer Auslandstöchter nicht mit heimischen Gewinnen verrechnen, wohingegen ihr die Verrechnung mit Verlusten inländischer Töchter möglich gewesen wäre.

Der EuGH hat in diesem Fall entschieden, dass es grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn das jeweilige nationale Steuerrecht es verbietet, Verluste von Auslandstöchtern im Inland zu verrechnen. Allerdings setzten die Richter diesem Verbot auch Grenzen. So verstößt es gegen das Gebot der Niederlassungsfreiheit, wenn

  • die gebietsansässige Muttergesellschaft keine Möglichkeit hat, Verluste von gebietsfremden Tochtergesellschaften abzuziehen,
  • die ausländische Tochtergesellschaft nachweislich sämtliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat und
  • die Muttergesellschaft die Verluste auch nicht in künftigen Zeiträumen selbst durch Übertrag von der ausländischen Tochter berücksichtigen kann.

    Auf Deutschland ist das Urteil nicht unmittelbar anwendbar, da im Rahmen von Organschaftsverhältnissen grenzüberschreitende Ergebnisabführungsverträge bislang nicht in das Handelsregister eingetragen werden können. Für den Fall aber, dass alle Möglichkeiten einer Verlustnutzung im Ausland ausgeschöpft sein sollten, muss geprüft werden, wie entsprechende deutsche Steuervorschriften europarechtskonform auszulegen sind und die Verluste im Inland verrechnet werden können.

    EuGH, Urteil vom 13.12.2005, Az. Rs C-446/03, DStR 2005, 2168