Verluste aus dem Jahr 2001 unterliegen noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren

Der Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Urteilen mit dem Abzug von Auflösungs-/Liquidationsverlusten wesentlich Beteiligter an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und dem Abzug von Schuldzinsen zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbHbeteiligung beschäftigt:

Danach unterliegt - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - ein in dem Jahr 2001 realisierter Auslösungsverlust aus einer wesentlichen Beteiligung noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Dieses wurde im Jahr 2001 eingeführt, um die finanziellen Nachteile der seit 2002 nicht mehr anrechenbaren Körperschaftsteuer für deutsche Aktionäre auszugleichen: In den Fällen, in denen der Anteilseigner eine natürliche Person ist, sind Ausschüttungen und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen zur Hälfte steuerbefreit. Andererseits sind aber auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen als Werbungskosten geltend macht, nur zur Hälfte abzugsfähig.

Bei offenen Gewinnausschüttungen und Verkaufsgewinnen kommt es frühestens ab 2002 zur hälftigen Steuerfreiheit. Dies gilt entsprechend auch für Verluste. Somit sind im Jahr 2001 entstandene Liquidationsverluste noch in voller Höhe zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind auch in 2001 geleistete Schuldzinsen zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbHbeteiligung dann in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar, wenn die GmbH im Jahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot gilt insoweit nicht. Anders wäre dieser Fall zu beurteilen, wenn die GmbH im Jahr 2001 neu gegründet worden wäre. In diesen Fällen käme der halbierte Kostenabzug zur Anwendung.

BFHurteile vom 27.3.2007, Az. VIII R 10/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 072487, Az. VIII R 25/05, DB 2007, 1501 und Az. VIII R 60/05, DB 2007, 1505