Verlust eines ArbeitnehmerDarlehensœ führt nicht immer zu Werbungskosten

Der vorliegende Fall ist besonders in wirtschaftlich schlechten Zeiten häufiger anzutreffen:

Ein Arbeitnehmer gewährt seiner Firma ein Darlehen, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann, kann der Verlust der Darlehensforderung vom Arbeitnehmer grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den Geschäftsführer einer GmbH handelt, an der dieser beteiligt ist. Unterstützende Maßnahmen bei einer nicht unbedeutenden Beteiligung des Arbeitnehmers sind regelmäßig als durch das Gesellschafts- und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst anzusehen. Erst in zweiter Linie geht es in solchen Fällen um den Erhalt des Arbeitsplatzes.

Ist der Geschäftsführer einer GmbH zu mehr als 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Kreditgewährung zu Gunsten der GmbH durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das gilt sowohl für die Übernahme einer Bürgschaft als auch für eine Darlehensvergabe.

Doch nicht nur die Beteiligungshöhe ist in einem solchen Fall maßgebend. Wichtig ist auch die Frage, ob ein nicht beteiligter Arbeitnehmer sich bei wirtschaftlicher Abwägung auf das gleiche Risiko einlassen würde, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Dieser Fremdvergleich war im Urteilsfall nicht erfüllt, da die Darlehenssumme von rund 75.000 Euro das Jahresgehalt überstieg und fremdfinanziert wurde. Darüber hinaus wurden weder Sicherheiten noch Regelungen über Laufzeit und Tilgung vereinbart. Ein nicht beteiligter Geschäftsführer würde das Risiko des Ausfalls mit einer fremdfinanzierten Summe in dieser Höhe nicht eingehen.

FG Schleswigholstein, Urteil vom 19.4.2005, Az. 3 K 50163/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 051683