Verlosung von Bargeld anlässlich einer Betriebsfeier

Werden anlässlich einer Betriebsveranstaltung in einer Tombola Geldbeträge zwischen 25 und 250 € verlost, handelt es sich zwar um Arbeitslohn, die Lohnsteuer darf aber nach § 40 Abs.2 Nr.2 EStG pauschal mit 25% abgeführt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster am 7.Oktober 2003 rechtskräftig entschieden. Die Pauschalierung der Lohnsteuer hat dann gleichzeitig zur Folge, dass keine Sozialabgaben anfallen (§ 2 Nr.2 ArEV).

Pauschalierungsfähige Aufwendungen liegen nach Ansicht des Finanzgerichts Münster nicht nur dann vor, wenn den Mitarbeitern Sachbezüge zufließen. Mit einer guten Begründung hat das Finanzgericht auch die ausgelosten Barbeträge als "Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung" angesehen. Entscheidend hierfür war einerseits, dass die Verlosung in eine Betriebsveranstaltung eingebettet war, dass also nur diejenigen Arbeitnehmer bei der Tombola mitmachen konnten, die zur Betriebsveranstaltung erschienen waren und andererseits, dass die Gewinnquote unter 50% lag, so dass schwerlich angenommen werden konnte, dass es sich um die Auszahlung von Arbeitslohn handelte, der auch ohne die Betriebsveranstaltung gezahlt worden wäre.

Urteil des FG Münster v. 7.10.03 (13 K 6659/00-rkr.) in EFG 2004 S.203.