Verlängerung der Übergangsregelung beim Disagio/Damnum

Ein Disagio ist eine Zinsvorauszahlung und wird von dem gewährten Darlehensbetrag von der finanzierenden Bank einbehalten. Die steuerliche Behandlung eines Disagios, das nach dem 31.12.2005 geleistet wird, ist nun durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen geregelt worden. Danach gilt Folgendes:

Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die bisherige Verwaltungspraxis weiter Beachtung findet. Das bedeutet, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 Prozent vereinbart worden ist, sind die Kosten z.B. in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung abziehbar.

Wann mit einer gesetzlichen Klarstellung zu rechnen ist, ist noch nicht bekannt.

BMF, Schreiben vom 15.12.2005, Az. IV C 3 - S 2253a - 19/05, DB 2005, 2779