Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist auf drei Tage

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i.H.v. 1% des rückständigen Steuerbetrags entrichtet werden. Ein Säumniszuschlag wird aber bei Fälligkeit der Steuer nach dem 31.Dezember 2003 bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Bisher galt insoweit eine Schonfrist von fünf Tagen.

Die Schonfrist von drei Tagen gilt bei Zahlungen von allen Steuern im Sinne des § 3 AO. Bei steuerlichen Nebenleistungen, d.h. bei Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen, Zwangsgeldern und Kosten, werden dagegen keine Säumniszuschläge erhoben, so dass derartige Schulden als letztes bezahlt werden sollten.

Die 3-tägige Zahlungsschonfrist gilt nur für Überweisungen. Bei Überweisungen ist es ausreichend, wenn das Geld spätestens am letzten Tag der Schonfrist auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wird. Erfolgt die Steuerzahlung dagegen bar oder per Scheck, so muss der Scheck dem Finanzamt spätestens am Fälligkeitstag vorliegen (§ 240 Abs.3 AO; Art.97 § 16 Abs.6 EGAO in BGBl 2003 I S.2645).

Abgabeschonfrist
Von der Zahlungsschonfrist muss die Abgabeschonfrist unterschieden werden. Aufgrund eines BMFschreibens vom 1.April 2003 (BStBl 2003 I,239) wurde die Abgabeschonfrist für die Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen ab den Voranmeldungszeiträumen 2004 abgeschafft. Bei der verspäteten Abgabe dieser Steueranmeldungen können jetzt also vom ersten Tag an Verspätungszuschläge anfallen. Es empfiehlt sich deshalb, diese Steueranmeldungen per Fax an das Finanzamt zu senden, wenn eine Terminüberschreitung droht, oder eine Fristverlängerung zu beantragen. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sollte außerdem eine Dauerfristverlängerung beantragt werden.

Steuerpflichtige, die erreichen wollen, dass die Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahlungen möglichst spät vom Bankkonto abfließen, können dies im Jahr 2004 am einfachsten dadurch erreichen, dass sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilen und die Steueranmeldungen am Abend des 10. eines Monats an das Finanzamt faxen bzw. am Abend des ersten Werktags, der auf den 10. des Monats folgt, falls es sich beim 10. des Monats um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt. Die Belastung des Bankkontos erfolgt dann i.d.R. erst einige Tage später.