Vereinfachter Nachweis bei Spenden

Als Spendennachweis in Katastrophenfällen reichen Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank. Hierzu zählt auch der PCausdruck beim Onlinebanking, sofern er Name, Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger, Betrag und Buchungstag enthält. Für den vereinfachten Nachweis bei den übrigen Zuwendungen bis 100 EUR (z.B. an eine gemeinnützige Körperschaft oder politische Partei) muss daneben noch ein vom Empfänger hergestellter Beleg über den steuerbegünstigten Zweck, die Steuerfreistellung sowie der Hinweis auf Spende oder Mitgliedsbeitrag beigefügt werden.

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 8.2.2006, Az. S 2223 A - 109 - St II 2.06, DB 2006, 530