Vereinfachte Verwaltungsregeln bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen

Durch das Jahressteuergesetz 2007 gibt es wichtige praxisrelevante Änderungen bei der Bearbeitung von Masseneinsprüchen. So gibt es künftig u.a. die Möglichkeit einer Teileinspruchsentscheidung und die Erledigung durch eine Allgemeinverfügung. Diese Änderungen gelten auch für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig waren.

Teileinspruchsentscheidung

Die Finanzbehörde kann nunmehr vorab in einer förmlichen Einspruchsentscheidung nur über Teile des Rechtsbehelfs befinden, wenn dies sachdienlich erscheint. Sie muss dann aber ausdrücklich bestimmen, hinsichtlich welcher Teile die Bestandskraft nicht eintritt. Nur insoweit bleibt der Steuerfall offen. Das Verfahren kann dann z.B. auch über eine Allgemeinverfügung abgeschlossen werden, was eine individuelle Endentscheidung entbehrlich machen würde.

Erledigung durch Allgemeinverfügung

Darüber hinaus können anhängige Einsprüche durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden, sofern der Europäische Gerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof zuvor im Sinne der Verwaltung entschieden haben. Dazu reicht eine Veröffentlichung auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen sowie im Bundessteuerblatt. D.h., der jeweilige Rechtsbehelf wird nicht mehr einzeln aufgegriffen und abgewickelt. Bescheide können damit deutlich schneller bestandskräftig werden. Die Klagefrist verlängert sich in diesen Verfahren allerdings auf ein Jahr. Individuell sollte deshalb geprüft werden, ob Begründungen zu einzelnen Punkten eines Einspruchs zügig nachzureichen sind.

OFD Münster, Kurzinformation vom 21.12.2006, Verfahrensrecht Nr. 23/2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 070395