Verdeckte Gewinnausschüttung kann zu einer steuerpflichtigen Schenkung führen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass regelmäßig keine schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen des Gesellschafters einer GmbH an eine ihm nahe stehende Person vorliegen, wenn die GmbH der nahe stehenden Person - auf Veranlassung dieses Gesellschafters - überhöhte Vergütungen zahlt.

Der Ehemann der Klägerin war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war freie Mitarbeiterin der GmbH und erhielt für ihre Mitarbeit überhöhte Vergütungen. Diese wurden, soweit sie unangemessen waren, bei der Einkommensteuer des Ehemannes und bei der Körperschaftsteuer der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Ehemann behandelt. Der BFH hatte in diesem Verfahren nur die Frage zu entscheiden, ob darüber hinaus die überhöhten Vergütungen als freigebige Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin der Schenkungsteuer unterliegen. Dies verneinte er, weil es an einer für die freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Ehemann und der Klägerin (Ehefrau) fehlte.

Der BFH hat aber erkennen lassen, dass die überhöhten Vergütungen als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der GmbH an die nahe stehende Person zu beurteilen sein können.

BFHurteil vom 7.11.2007, Az. II R 28/06, DStR 2008, 346