Verdeckte Gewinnausschüttung bei Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids

Werden Lohnzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter im Nachhinein als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, droht eine zusätzliche Belastung, wenn zwar der Körperschaft-, nicht aber der Einkommensteuerbescheid geändert werden kann. Das FG Badenwürttemberg macht in einer Entscheidung jedoch "das faire Angebot€œ, auf Antrag des Steuerpflichtigen auch den jeweiligen Einkommensteuerbescheid insoweit nicht bestandskräftig werden zu lassen.

Der zu Grunde liegende Fall betrifft ein Problem, das durch die Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren aufgekommen ist: Werden Gehaltszahlungen der GmbH im Rahmen einer Außenprüfung in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert, führt das bei der GmbH zur Gewinnerhöhung. Der Gesellschafter muss im Gegenzug die von Lohn in Ausschüttung umqualifizierte

n Einkünfte nur noch zur Hälfte versteuern. In der Praxis stehen aber nur die Bescheide der GmbH unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Gesellschafter muss nachweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat und ihm die Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist. Hierbei handelt es sich nach Meinung der Finanzrichter um Rechtsunsicherheiten und eine mögliche Überbesteuerung, die dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten sei. Daher sollte der Steuerbescheid auf Antrag zumindest in dieser Hinsicht nur vorläufig ergehen.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da ein allgemeines Interesse besteht, festzustellen, unter welchen Voraussetzungen der Steuerbescheid offen zu halten ist.

FG Badenwürttemberg, Urteil vom 9.12.2004, Az. III K 61/03, FGReport 05, 16